Satzung

Satzung

Tutor e.V. ist ein eingetragener Verein (VR 7951 Amtsgericht Bremen), die Satzung erfüllt die Voraussetzung nach §§ 51,59.60 und 61 AO mildtätige und gemeinnützige Zwecke.

§1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen „Tutor e.V. – Kinder brauchen Sicherheit und Stärke“
  • Er hat seinen Sitz  und  Verwaltung in Bremen.
  • Der Verein ist dort in das Vereinsregister eingetragen seit 2016 unter der Vereinsregisternr. VR 7951
  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Vereinszweck

  • Hilfe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die durch mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlungen geschädigt worden sind. Das kann durch direkte Zuwendungen oder Hilfsmaßnahmen für bedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene geschehen, aber auch durch öffentliches Eintreten für die Belange der Geschädigten sowohl im Einzelfall als auch im Allgemeinen.
  • Finanzielle Hilfe für Opfer von sexuellem Missbrauch und deren Angehörigen, wenn durch die Tat ein finanzieller Notstand eingetreten ist.
  • Unterstützung der staatlichen Instanzen bei der Bekämpfung von Straftaten, bei denen insbesondere Kinder zu Opfern gemacht werden ( Kindesmisshandlung, Kinderpornografie etc.) bei der Verbrechensvorbeugung. Dazu gehören insbesondere:
  • a. Die Erforschung und Erprobung geeigneter Methoden und Praktiken für vorbeugende Maßnahmen     (Internetrecherche).
  • b. Die Aufklärung und Beratung der Bevölkerung über die Gefahren von Kriminalität, denen spezifisch Kinder zum Opfer fallen können und über die Möglichkeit ihr zu begegnen, unter Einschluss der Verbesserung der technischen Sicherheitseinrichtungen.
  • c. Allgemeine Werbung für soziales Verhalten gegenüber Kindern und deren Familien.

Unterstützung von Projekten der Schadenswiedergutmachung . Dazu gehören insbesondere:  

  • a. Die Beratung und Betreuung geschädigter und misshandelter Kinder 
  • b. Im Einzelfall die Beteiligung an Ausgleichsverhandlungen oder durch fachgerechte therapeuteische Begleitung
  • c. Die Verwaltung und Betreuung von Opferfonds aus zweckgebundenen Drittmitteln 
  • d. Durch finanzielle Unterstützung von Projekten, von anderen gemeinnützigen Vereinen, die unmittelbar geschädigten Kindern zu gute kommen.

 

  • Die mildtätigen Zwecke werden selbstlos durch Hilfsmaßnahmen und / oder finanzielle Zuwendungen an Ofer von sexuellem Missbrauch, wenn durch die Tat ein finanzieller Notstand eingtreten ist (§53 Nr.1 und 2 AO) verfolgt.

 

§3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß §2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung weder die eingezahlten Beträge zurück, noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich wahrgenommen, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen der Abgabenordnung zulässig.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Kinderschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  • Jede Änderung der Satzung ist dem Finanzamt mitzuteilen.

 

§4 Finanzierung

  • Der Verein finanziert seine Arbeit aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Verkauf von Werberechten (Merchandising), sowie Bußen, die im Rahmen eines Straf- oder Gnadenverfahrens den Verurteilten auferlegt worden sind.
  • Die Vereinsmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag zur Vereinskasse. Derselbe beträgt mindestens € 120,- und wird im übrigen alljährlich in einer im ersten Kalendervierteljahr stattfindenden Vereinsversammlung nach Maßgabe des mutmaßlichen Bedarfs festgestellt. Jede Vereinsversammlung kann weitere Beiträge festsetzen, wenn in der Tagesordnung der Antrag weiterer Beiträge dem Grunde und der Höhe nach bekanntgegeben ist
  • Mitgliedern die in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz durch den geschäftsführenden Vorstand erlassen werden.
  • Beschlüsse über künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§5 Mitglieder

  • Mitglieder können sein : a. Natürliche Personen b. Juristische Personen
  • Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand und teilt seine Entscheidung dem Antragsteller/in mit. Eine Ablehnung bedarf der Begründung.
  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen auch durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er muss spätestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung des Beitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist oder wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat. Eine Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des 2. Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  • Über den Ausschluss beschließt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds der geschäftsführende Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde beim Vorstand innerhalb von vier Wochen zulässig. Der Beschluss des Vorstandes ist unanfechtbar.

§6 Organe

  • Organe des Vereins sind:  Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Der geschäftsführende Vorstand

 

§7 Mitgliederversammlung

  • Oberstes Organ des Vereins ist die die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
  • Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und spätestens vier Wochen, in besonderer Eilbedürftigkeit zwei Wochen vor dem Versammlungstag einzuberufen. Über die besondere Eilbedürftigkeit entscheidet der Vorstand. Maßgeblich für die Einladungsfrist ist das Datum des Poststempels oder der Posteinlieferungsliste. Das Einladungsschreiben gilt als zugestellt, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Adresse gerichtet ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies beim geschäftsführenden Vorstand beantragt haben oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Geleitet wird die Mitgliederversammlung vom Vorstand. Über jede Versammlung hat ein Schriftführer, der in der Versammlung gewählt oder bestimmt wird, ein Protokoll der Versammlung für das Protokollbuch des Vereins anzufertigen und zu unterschreiben.
  • Bei der Einladung zu der Vereinsversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Sollen Beschlüsse gefasst werden, die für die Vereinsmitglieder verbindlich sein sollen, so ist ein entsprechender Hinweis in die Einladung aufzunehmen.Anträge sind schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten der Dringlichkeit zustimmen.
  • Beschlüsse des Vereins werden in der Mitgliederversammlung über die auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Für Kommissionswahlen genügt jedoch relative Stimmenmehrheit.
  • Satzungsänderungen sind spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen. Sie können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Kann eine Beschlussfassung wegen zu geringer Zahl der Anwesenden nicht herbeigeführt werden, so ist die zweite Versammlung innerhalb 4 Wochen zu berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder mit ¾ der abgegebenen Stimmen die Satzungsänderung beschließen kann. In der Einladung zu dieser Versammlung ist darauf hinzuweisen.
  • Zu den weiteren Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört: Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstands und des geschäftsführenden Vorstandes.
  •  Vor Ablauf der jeweiligen Wahlperiode die Neuwahl des Vorstandes
  • Bestätigung der kommissarisch eingesetzten Vereinsmitglieder für die restliche Wahlperiode
  • Wahl eines Rechnungsprüfers/in der der Mitgliedsversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung zu berichten hat. Er kann sich bei Bedarf eines vereidigten Wirtschaftsprüfers bedienen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Ihre Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

 

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus: Den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes. Sie bilden das Präsidium des Vereins.

Aufgaben des Vorstandes:

  • Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit und Leitung des Vereins
  • Festlegung des jeweiligen Arbeitsprogrammes des Vereins entsprechend seiner satzungsgemäßen Aufgabe
    Entscheidungen nach §5
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bei dringenden Entscheidungen kann der / die Vorsitzende um schriftliche Stimmenabgabe bitten.
  • Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds bis zur darauffolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch einsetzen.

Die Wahl erfolgt in zwei Wahlgängen:

  • a. Für den/die Vorsitzende
  • b. Ein weiteres Vorstandsmitglied
  • c. Den / die Schatzmeister/in

 

Die Wahl in jedem Wahlgang erfolgt nach Bildung einer Wahlliste durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen jeweils für sich erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Widerspruch erfolgt, ist auch eine Wahl durch Zuruf zulässig. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen sollen in den ersten zwei Monaten des Kalenderjahres stattfinden.

 

§9 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  •  a. Dem /der Vorsitzenden
  • b. Dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  •  c. Dem / die Schatzmeister/in

Der geschäftsführende Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB.

Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind zur Vertretung des Vereins befugt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der / die Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes bei Verhinderung des/der Vorsitzenden der/die Schatzmeister/in mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands den Verein vertreten soll.

Der geschäftsführende Vorstand leitet die Arbeit des Vereins, soweit sie nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fällt. Er ist beschlussfähig wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

§10 Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe

  •  Alle Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
  •  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§11 Protokolle

  • Die Beschlüsse der Vereinsorgane werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Verfügung.

 

§12 Auflösung des Vereins

  • Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung entscheiden, die zu diesem Zweck einberufen ist. Die Auflösung kann nur mit ¾ der nach der Satzung Stimmberechtigten beschlossen werden.

 

§13 Inkrafttreten

Diese Satzung trifft mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

1. Vorsitzender